AGB

Allgemeine Vermietungsbedingungen (AVB)

1. Geltung, unterschriftslose Mietungen
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Vermietungen zwischen Jennifer Benning (Vermieter) und Ihnen als Mieter und werden damit Bestandteil unseres Mietvertrages. Diese AVB gelten vorrangig etwaiger entgegenstehender AGB. Abweichungen bedürfen der Schriftform. Sämtliche Verträge über die Vermietung von Wohnmobilen stellen Mietverträge dar. Es werden keine Reiseverträge geschlossen, weder direkt noch indirekt. Es wird bereits vorab festgelegt, dass der fortschreitende Gebrauch des Mietobjekts über die vereinbarte Zeit hinaus keine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses darstellt.
Die Parteien erkennen alle Dokumente auch ohne Unterschrift und Datum als verbindlich an. Außer das Übergabe und Rückgabe Protokoll. Diese beiden Dokumente müssen zwingend unterschrieben werden.

2. Mindestalter, Fahrerlaubnis, andere Fahrer, Buchungsvorgang
Das Mindestalter zum Führen der Mietfahrzeuge beträgt 21 Jahre. Bei Anmietung bzw. Fahrzeugübergabe muss eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse B von allen einzutragenden Fahrern vorgelegt werden. Jeder dieser Fahrer muss die Fahrerlaubnis mindestens 1 Jahr zuvor erworben haben. Das Mietfahrzeug darf ausschließlich von den im Übergabeprotokoll aufgeführten Personen gefahren werden. Kann der Mieter nach Buchung und vor der Abholung des Mietfahrzeugs keine entsprechende Fahrerlaubnis vorweisen, ist der Vermieter berechtigt, sofort vom Vertag zurückzutreten. Die Gesamtkosten der Buchung bleiben weiterhin bestehen. Im Rahmen der Buchung bzw. bei Abholung ist aus rechtlichen Gründen die Feststellung der Identität und der Fahrerlaubnis erforderlich. Die Mietfahrzeuge verfügen über eine Abnehmbare Anhängerkupplung. Das verwenden dieser Anhängerkupplung und das Fahren mit einem Anhänger jeglicher Art ist untersagt.

3. Preise und Freikilometer
Es gilt der bei Vertragsabschluss angegebene Preis für die gesamte Mietdauer. Es besteht eine Kilometerbegrenzung von 350 km pro Miettag. Darüber hinaus können optional Kilometerpakete hinzugebucht werden. Grundsätzlich kann das Mietfahrzeug am 1. Miettag ab 14 Uhr in Empfang vom Mieter genommen werden.

4. Rückgabe
Die Rückgabe erfolgt am letzten Miettag bis 12 Uhr. Falls sie es nicht schaffen sollten das Fahrzeug am Rückgabetage bis 12 Uhr zurück zugeben, entstehen Ihnen Kosten in Höhe von einem Miettag bzw. entsprechend weiteren Miettagen. Sollten durch die verspätete Rückgabe der Vermieterin weitere Kosten anfallen, zum Beispiel der Ausfall einer Weitervermietung, fällt für jeden Tag Verzug eine Konventionalstraße von 150,00 € zum Mietpreis pro Tag an. Das Fahrzeug wird dort abgegeben, wo das Fahrzeug auch in Empfang genommen wurde.

5. Reinigung, Vertragsstrafen und Pauschalen
Die Außenwäsche wird durch unsere Mitarbeiter durchgeführt. Die Innenreinigung erfolgt auch durch den Vermieter. Das Mietfahrzeug wird vom Mieter „besenrein“ ohne Müllreste etc. zurück gegeben.
Alle Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge.
Bei Zuwiderhandlung erheben wir folgende Pauschalen:
• Fahrzeug mit nicht vollem Kraftstofftank zurückgegeben:
20,- EUR (zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer zzgl. Kosten der Tankfüllung)
• Mülleimer und/oder Kühlschrank nicht geleert:
50,- EUR (zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer)
• Toilettenkassette nicht geleert:
200,- EUR (zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer)
• Rauchen im Fahrzeug:
500,- EUR (zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer)
• Ablassen von Abwasser / Entleerung der Toilettenkassette auf dem Gelände der
Mietstation: 1000,- EUR (zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer
Der AdBlue ® Tank wird vom Vermieter aufgefüllt.
Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Vermieter wird sämtliche Bußgeld- und Mautbescheide nach Erhalt direkt begleichen, um möglichen Verzugsgebühren o.ä. vorzubeugen und wird diese dann zzgl. einer Aufwandspauschale für den Verwaltungsaufwand, der der Vermieterin für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit vorgeworfene Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an die Vermieterin richten, von mindestens 20,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer an den Mieter weiterberechnen. Der Vermieterin ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

6. Widerruf
Wir weisen darauf hin, dass für Fahrzeugmietverträge kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht (siehe §312g Absatz 2 Nr. 9 BGB). Es besteht lediglich die Möglichkeit zur Umbuchung oder Stornierung, hierbei sind die Stornierungsbedingungen zu beachten.

7. Fahrzeugklassen, Umbuchungen, Stornierungen
Der Vermieter behält sich das Recht vor, den Kunden auf ein gleich- oder höherwertiges Fahrzeug umzubuchen.
Die Buchung kann bis 14 Tage vor Beginn der Reise bei entsprechender Verfügbarkeit umgebucht werden. Hierbei können entsprechende Saisonzuschläge anfallen.
Sie können Ihre Buchung auf Wunsch verkürzen. In diesem Fall bleibt aber der ursprüngliche Mietpreis bestehen.
Bei einer Stornierung bis 90 Tage vor Mietbeginn wird eine Gebühr von 50,- € inkl. geltender Mehrwertsteuer fällig und berechnet.
Bei einer Stornierung bis 28 Tage vor Mietbeginn werden 25% des Gesamtpreises als Stornokosten einbehalten, bis 15 Tage vor Mietbeginn steigt der Prozentsatz auf 50%, bis zum 7. Tag vor Mietbeginn auf 75% und ab dem 6. Tag vor Reisebeginn wird eine Stornierung nicht mehr preismindernd angeboten. Wir weisen darauf hin, dass es möglich ist, durch Nennung eines neuen Hauptfahrers Ihren Mietvertrag auch für andere Personen nutzbar zu machen. Der Vermieter behält sich das Recht vor, Außenflächen des Wohnmobils mit Werbeinhalten von Kooperationspartnern zu belegen.

8. Kaution und Fälligkeit des Mietpreises
30% des Mietpreises sind bei Buchung zu entrichten. Die übrigen 70% des Mietpreises sind bis spätestens 20 Tage vor Reiseantritt zu leisten. Liegen zwischen Buchung und Reiseantritt weniger als 20 Tage, wird der Gesamtmietpreis sofort fällig.
Eine Kaution in Höhe von 1.000,00 EUR sind spätestens 5 Tage vor Beginn der Mietzeit fällig. Liegen zwischen Buchung und Beginn der Mietzeit weniger als 5 Tage, wird die Kaution sofort fällig spätestens zwingend vor der Fahrzeugübergabe. Die Kaution wird nach erfolgter Rückgabe des Fahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand innerhalb von 5 Werktagen auf die dafür angegebene Bankverbindung erstattet, falls das Fahrzeug in vertragsgemäßen Zustand zurückgegeben wurde. Die Prüfung des Fahrzeugs erfolgt durch einem unserer Mitarbeiter. Die Abrechnung von Schäden erfolgt in der Regel innerhalb von 4 Werktagen nach Ende des zu Grunde liegenden Mietvertrages. Alle Schäden, die durch den Mieter nicht durch entsprechende Fotos/Videos einwandfrei als nach der Anmietung entstanden klassifizieren können oder nicht bei Übernahme als durch uns unentdeckte Vorschäden gemeldet wurden, müssen wir leider als vom Mieter verursacht ansehen. Das gesamte Campingzubehör ist so Zurückzugeben, wie Sie es auch empfangen haben.

9. Unbefugter Gebrauch
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:
Zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests; zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen (Ausnahme Campinggas); zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind; zur Weitervermietung oder gewerblicher Personenbeförderung; für sonstige Nutzung, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgeht, insbesondere das Befahren von hierzu nicht vorgesehenem Gelände.
Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und stets ordnungsgemäß zu verschließen. Es ist nur Erlaubt auf befestigte Wege zu fahren. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten. Der Betriebszustand, insbesondere Öl- und Wasserstand sowie Reifendruck sind zu überwachen. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet. Wichtig: Achten Sie dabei unbedingt auf die Betriebsanleitung des Herstellers, die sich im Handschuhfach des Fahrzeugs befindet.

10. Unfallbericht
Der Mieter hat nach einem Unfall sowie einem Schadenfall sofort die örtliche Polizei und den Vermieter zu verständigen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Bei einem Schadenereignis ist der im Fahrzeug befindliche europäische Unfallbericht auszufüllen und dem Vermieter unaufgefordert als Scan per Mail zuzuschicken.
Der Mieter hat die Unfallmeldung unverzüglich zu erbringen. Aufklärungsschwierigkeiten, die aufgrund der nicht sofortigen Meldung an die Vermieterin entstehen, gehen vollständig zu Lasten des Mieters. Jegliche Schäden sämtlicher Art sind der Vermieterin zu melden.

11.Haustiere
Das mitnehmen von Haustieren ist untersagt.

12. Ausland
Auslandsfahrten sind ausschließlich für die EU sowie Österreich, Schweiz, Schweden und Norwegen gestattet.

13. Mängel
Schadenersatzansprüche des Mieters für Mängel, die vom Vermieter nicht zu vertreten sind, sind ausgeschlossen. Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Reisemobil oder seiner Ausstattung hat der Mieter unverzüglich schriftlich gegenüber dem Vermieter anzuzeigen. Schadenersatzansprüche aufgrund später angezeigter Mängel sind ausgeschlossen, es sei denn, Grundlage des Anspruchs ist ein nicht offensichtlicher Mangel.

14. Reparaturen
Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs während der Mietdauer zu gewährleisten, müssen nach Entstehen mit dem Vermieter abgesprochen werden. Es erfordert eine ausdrückliche Einwilligung des Vermieters.
Führt ein vom Vermieter zu vertretender Mangel zur Erforderlichkeit einer derartigen Reparatur und lässt der Mieter diesen nicht eigenständig beheben, hat der Mieter den Vermieter den Mangel unverzüglich anzuzeigen und eine angemessene und zumutbare Frist zur Reparatur zu gewähren. Landesspezifische Gegebenheiten (z.B. Infrastruktur), die die Reparatur verzögern, gehen dabei nicht zu Lasten des Vermieters.
Wird das Wohnmobil ohne Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass der Gebrauch unangemessen lange verhindert oder entzogen sein wird, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter in angemessener Zeit ein gleich- oder höherwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen.
Wird das Mietfahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass der Gebrauch durch ein Verschulden des Mieters unangemessen lange verhindert oder entzogen sein wird, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters gem. § 543 Abs. II Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen. Stellt der Vermieter ein Ersatzfahrzeug, kann er die anfallenden Transferkosten dem Mieter in Rechnung stellen.

15. Haftungsfreistellung
Der Vermieter wird den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von € 1.500,00 pro Schadenfall.
Die Grundsätze der Vollkaskoversicherung werden durch eine analoge Anwendung der AVB des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. in der Fassung vom 12.10.2017 Grundlage der Schadenabwicklung.
Hiernach sind folgende Ereignisse von dieser Absicherung umfasst:
• Brand und Explosion (keine Seng- oder Schmorschäden, keine Schäden an Innenraumwohnelementen)
• Diebstahl und Raub, jedoch nur durch räuberische Erpressung
• Sturm, Hagel, Blitz, Überschwemmung (Ab Windstärke 8 [Sturm], nicht versichert sind
Fahrfehler aufgrund der genannten Ereignisse. Der Schaden muss durch unmittelbare
Einwirkung entstanden sein)
• Zusammenprall mit Haarwild
• Glasbruch (nicht umfasst: Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und
Informationssystemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel. Nicht
versichert sind Folgeschäden.)
• Kurzschlussschäden an der Verkabelung (ohne Folgeschäden)
• Vandalismus: Mut- und/oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise
berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen.
• Unfallschäden (Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
Keine Unfallschäden sind deshalb insbesondere, und damit von der Absicherung ausgenommen:
• – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten,
z. B. durch falsches Bedienen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung.
• – Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang haben, z. B. Schäden an der Bremsanlage oder an den Reifen.
• – Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen, z. B. Rangierschäden am Zugfahrzeug durch den Anhänger.
• – Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einer Materialermüdung, Überbeanspruchung oder Abnutzung haben.
• – Verwindungsschäden.
• – Vorhersehbare Beschädigungen des Fahrzeugs, die üblicherweise im Rahmen der
bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeugs entstehen
Die Haftungsfreistellung entfällt, wenn der Mieter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Darüber hinaus haftet der Mieter bei schuldhafter Verursachung in folgenden Fällen: • wenn Schäden aufgrund drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verursacht
wurden
• wenn der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat, Unfallflucht begeht
• wenn der Mieter entgegen der Verpflichtung bei einem Unfall die Hinzuziehung der Polizei
unterlässt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt
• wenn der Mieter sonstige Pflichten verletzt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt
• wenn Schäden auf einer verbotenen Nutzung beruhen
• wenn Schäden durch einen unberechtigten Fahrer verursacht werden, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat
• wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen (Höhe, StVO Zeichen 265, Breite StVO Zeichen 264 oder den entsprechenden Landeszeichen) beruhen
• wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Zuladungsbestimmungen beruhen
Zur Vermeidung einer Kostenerhöhung durch die Schadenfeststellungskosten kann der Vermieter dem Mieter bei Unfallschäden auf Verlangen zunächst Musterrechnungen für entsprechende Schäden vorlegen.

Der Vermieter haftet für Schäden, deren Aufklärung nicht erfolgreich ist. Der Mieter ist zur entsprechenden Mitwirkung an der Aufklärung verpflichtet. Daher reicht die alleinige Aussage, dass ein Schaden noch nicht vorhanden war, nicht aus. Der Vermieter empfiehlt so dem Mieter, Bilder vom Fahrzeug nach Abstellen bei der Rückgabestation zu machen, um entsprechend bei Beschädigungen nachzuweisen, dass das Fahrzeug bei Rückgabe schadenfrei war.
Die Selbstbeteiligungen gelten pro Schadenfall. Sie sind getrennt von den zu Grunde liegenden Anspruchsgrundlagen zu sehen. So sind insbesondere Haftpflichtschäden und Fahrzeugschäden getrennt voneinander anzusehen.
Die Fahrzeuge sind pflichtversichert in der Haftpflichtversicherung mit einer grundsätzlichen Höchstentschädigung von 100 Mio. EUR auf den Schadenfall und maximal 12 Mio. EUR pro geschädigter Person. Die Versicherung gilt in allen europäischen Staaten. Die erlaubnispflichtige Beförderung von Gefahrstoffen nach § 7 GefahrgutVStr unterfällt dieser Versicherung ausdrücklich nicht.

16. Haftung der Vermieterin
Die Vermieterin haftet nicht für im Fahrzeug zurückgelassene Gegenstände des Mieters. Dieser Ausschluss gilt nicht für vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen der Vermieterin. Der Mieter haftet für das Eigentum der Vermieterin. Z.B. Campingzubehör. Die Verjährungsfrist für alle vertraglichen Ansprüche beträgt ein Jahr, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung von Leib und Leben. In diesem Falle beträgt die Frist 5 Jahre, ebenso aus anderen Gründen.

17. Datenschutz, Ortung
Eine Speicherung von persönlichen Daten findet nur nach Maßgabe der Datenschutzerklärung statt, welche sich ebenfalls auf unserer Seite befindet. Alle Fahrzeuge können per GPS geortet werden.

18. Bei Unternehmen: Gerichtsstand
Bei rechtlichen Auseinandersetzungen mit Unternehmern ist der Gerichtsstand Dortmund. In allen anderen Fällen bemisst er sich nach den regulären gesetzlichen Bestimmungen.

19. Europäische Online Streitschlichtungsstelle
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden https://ec.europa.eu/consumers/odr/. Wir sind nicht verpflichtet und daher auch nicht bereit, an einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

20. Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser AVB unwirksam sein, so tritt eine Bestimmung nach den gesetzlichen Regelungen ein, welche dem Ziel und Zweck der unwirksamen Bestimmung am
nächsten reicht. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, das internationale Privatrecht findet keine Anwendung.

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